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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 20 W 487/06
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 60 Abs. 4 |
Gründe:
Nach dem Tod seines Vaters am 07.07.1997 beantragte der Beteiligte zu 1) mit am 06.07.1999 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben bezüglich des hier betroffenen Grundbesitzes und im Grundbuch von O5 eingetragenen Wohnungseigentums die Grundbuchberichtigung unter Hinweis darauf, dass ein Erbschein noch nicht vorliege (Bl. 4/1 d. A.). Ein im September 1997 gestellter Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) war mit Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 14.10.1997 zurückgewiesen worden. Darin ist das Nachlassgericht der Auslegung des Beteiligten zu 1) nicht gefolgt, das privatschriftliche Testament seines Vaters vom 31.12.1989 enthalte hinsichtlich des betroffenen Grundstücks lediglich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zu Gunsten des (minderjährigen) Sohnes des Beteiligten zu 1), sodass er nach Ausschlagung seitens seiner ebenfalls als Erbin eingesetzten Mutter Alleinerbe geworden sei. Vielmehr sei von einer teilweisen Vor- und Nacherbschaftsanordnung auszugehen. Von einer Beschwerdeeinlegung gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) abgesehen und auch zunächst keinen neuen Erbscheinsantrag mit einer dem Wert des betroffenen Grundstücks entsprechenden Quote hinsichtlich der Vorerbschaft gestellt. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1) nach Volljährigkeit seines als Nacherben eingesetzten Sohnes mit diesem im Dezember 2005 einen Übertragungs- und Verzichtsvertrag geschlossen und im Januar 2006 erneut die Erteilung eines Erbscheins für sich als alleiniger Vollerbe beantragt. Auf Grund des am 06.02.2006 antragsgemäß erteilten Erbscheins ist der Beteiligte zu 1) am 05.04.2006 als Eigentümer des betroffenen Grundstücks sowie als Miteigentümer hinsichtlich des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen worden. Für die Eigentumsumschreibung sind dem Beteiligten zu 1) mit Kostenrechnung vom 05.04.2006 Gebühren nach § 60 KostO samt Katasterfortschreibungsgebühren in Rechnung gestellt worden. Die dagegen unter Berufung auf die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.06.2006 (Bl. 4/40 d. A.) zurückgewiesen, da der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) zwar innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 60 Abs. 4 KostO gestellt, aber erst nach Erteilung des Erbscheins vom 06.02.2006 vollzugsreif gewesen sei. Anders als bei einer unverschuldeten Verzögerung der Eintragungsvoraussetzungen könne die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO hier nicht eingreifen. da die erheblich verspätete Grundbuchberichtigung allein auf das Verhalten des Beteiligten zu 1) zurückzuführen sei.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) die Auffassung vertreten, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es allein auf den Eingang des Berichtigungsantrags an und nicht auf die Vollzugsfähigkeit. Dem Beteiligten zu 1) sei auch kein Verschulden an der späten Schaffung der Eintragungsvoraussetzungen vorzuwerfen. Auch eine Beschwerdeeinlegung hätte keine sehr schnelle Entscheidung herbeigeführt, insbesondere wegen der schwierigen Bewertung des betroffenen Grundstücks. Da es dem Beteiligten zu 1) letztlich auf die Gleichbehandlung seiner drei Kinder angekommen und eine Verzichtsbereitschaft seines ältesten Sohnes vorhanden gewesen sei, habe er dessen Volljährigkeit abgewartet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2006 (Bl. 4/84-4/87 d. A.) die Kostenrechnung vom 05.04.2006 aufgehoben, da maßgeblich für die Gebührenbefreiung die reine Antragstellung innerhalb der Frist von zwei Jahren seit dem Erbfall sei entsprechend der Entscheidung des OLG Köln Rpfleger 1988, 549.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die damit begründet wird, dass durch den langen Zeitablauf von mehr als acht Jahren von dem Tod des Erblassers bis zur Grundbuchberichtigung der Sinn der Ermäßigungsvorschrift des § 60 Abs. 4 KostO verfehlt werde. Außerdem lägen ausreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Verzögerung durch den Erben verursacht worden sei, da er auch nach Vorliegen des Wertgutachtens im August 2001 noch keinen Erbschein beantragt habe. Deshalb sei der Auffassung des OLG Karlsruhe Rpfleger 1988,19 zu folgen, wonach die Gebührenbefreiung nur eingreift, wenn dem binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellten Berichtigungsantrag auch die erforderlichen Nachweise beigefügt sind, er mithin "vollzugsfähig" ist.
Die kraft Zulassung gemäß § 14 Abs. 5 KostO und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Rechtsverletzung beruht.
Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des § 60 Abs. 4 KostO dahingehend, dass die darin vorgesehene Gebührenfreiheit lediglich die fristgemäße Anttragstellung durch den Erben voraussetzt, wie sie hier auch vorliegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO wird nur die fristgerechte Einreichung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt verlangt. Aus der amtlichen Begründung zu dem durch § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens -GBMaßnG- vom 20.12.1963 (BGBl I S. 986, abgedruckt bei Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2004, § 60, Rdnr. 1, 1 a) ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Vollzugsreife des Antrags Voraussetzung für die Gebührenbefreiung wäre. Es wird lediglich ausgeführt, die Ermäßigung werde zeitlich begrenzt, um die Beteiligten zu veranlassen, die Berichtigung des Grundbuchs alsbald nach dem Erbfall zu betreiben. Da seit der Einfügung des Absatzes 4 bereits mehrere Änderungen des § 60 KostO durch den Gesetzgeber vorgenommen wurden, so z. B. in 2001 durch Erweiterung der Gebührenermäßigung in Absatz 2 auch auf den Lebenspartner, wäre zu erwarten gewesen, dass der zu Absatz 4 der Norm seit 1988 bereits bestehende Auslegungsstreit durch die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals der Vollzugsreife geklärt worden wäre, wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte.
Auch der gesetzgeberische Zweck der Regelung, nämlich im öffentlichen Interesse als sichere Grundlage für den Immobilienverkehr die Eigentümer möglichst aktuell im Einklang mit der wahren Rechtslage auszuweisen, erfordert nach Auffassung des Senats keine andere Auslegung. Mit der fristgerechten Antragstellung ist ein wesentliches Erfordernis der Grundbuchberichtigung bereits gegeben. Wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, kann das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO eine angemessene Frist zur Beibringung des nach § 35 GBO erforderlichen Nachweises der Erbfolge setzen und nach erfolglosem Fristablauf den Antrag zurückweisen. Damit kann gegebenenfalls einer sachlich unbegründeten Verzögerung begegnet werden.
Diese Auslegung des § 60 Abs. 4 KostO entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1997, 298; OLG Köln NJW-RR 1999, 1230, 1231; Hartmann: Kostengesetze, 35. Aufl., § 60 KostO, Rdnr. 23; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 60, Anm. 52; Rohs/Wedewer: KostO, Stand Dezember 2003, § 60, Rdnr. 14), während die Entscheidung des OLG Karlsruhe, auf die sich die weitere Beschwerde stützt, vereinzelt geblieben ist.
Danach musste die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.
Ende der Entscheidung
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